Schon vor geraumer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Gestaltung abgesegnet, wonach die Ehegatten ohne Weiteres die Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung von Gütertrennung aufheben, den Zugewinnausgleich durchführen und anschließend wieder Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, ohne den Vorwurf der missbräuchlichen Gestaltung nach § 42 Abgabenordnung (AO) oder eines steuerschädlichen Gesamtplans erwarten zu müssen (sog. Güterstandsschaukel). Hierbei ist allerdings regelmäßig zu beachten, dass der Zugewinnausgleich eine entgeltliche Leistung darstellt, sodass dies unter Umständen einkommensteuerliche Folgen auslösen kann. Der Erwerb und die Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG kann demnach ein privates Veräußerungsgeschäft sein und die Besteuerung stiller Reserven auslösen. Wird Betriebsvermögen im Wege des Zugewinnausgleiches übertragen und beispielsweise dem Ehegatten eine Beteiligung an dem Unternehmen des Ehepartners als Zugewinnausgleich eingeräumt, ist ein einkommensteuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gegeben, was ebenfalls unliebsame Einkommensteuerfolgen auslösen kann. Es ist daher darauf zu achten, bei Erfüllung des im Rahmen der Güterstandsschaukel entstandenen Zugewinnausgleichs nur Vermögensgegenstände zu übertragen, die einkommensteuerlich nicht verstrickt sind.