Das Berliner Testament gehört zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten und sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für ein solches Testament sprechen oder nur mit entsprechend steueroptimierten Ergänzungen. Beim Berliner Testament werden Steuerfreibeträge verschenkt, die den Kindern als Schlusserben nach dem erstversterbenden Ehegatten zugestanden hätten. Durch die Konzentration des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten erhöht sich außerdem die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit auch die Steuerprogression. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten wird im zweiten Erbfall nochmals der Besteuerung unterworfen (Doppelbesteuerung). Und schließlich, um die Negativliste komplett zu machen, kommt es durch den gleichzeitigen Übergang des Vermögens des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten zu einem hohen steuerpflichtigen Erwerb und einer hohen Steuerprogression bei den Schlusserben, in der Regel den gemeinsamen Kindern.
Gestaltungsmöglichkeiten bei bestehendem Berliner Testament nach dem ersten Erbfall:
- Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten
Haben die Ehegatten Zugewinngemeinschaft vereinbart, kann der überlebende Ehegatte sein Erbe nach dem Berliner Testament ausschlagen und stattdessen den tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil geltend machen.
- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten
Bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kindern nach dem erstversterbenden Ehegatten in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten werden die persönlichen Steuerfreibeträge der Kinder zumindest zum Teil gerettet.
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Konzipierung eines Berliner Testaments:
- Zugewinngemeinschaft vereinbaren
Die erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung entlastet den überlebenden Ehegatten, da das gesamte Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten auf ihn übergeht.
- Geldvermächtnisse auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten aussetzen
Um die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten auszunutzen empfiehlt es sich, diesen schon nach dem ersten Erbfall Vermächtnisse auszusetzen und es im Idealfall dem überlebenden Ehegatten zu überlassen, wann und mit welchen Vermögenswerten er diese Vermächtnisse der Kinder erfüllt. Hierbei sind jedoch einige steuerliche Vorgaben zu beachten, damit es tatsächlich zur Ausschöpfung der Freibeträge nach dem erstverstorbenen Elternteil kommt.
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