Seit der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Pflichtteilsreform erhält § 2325 Abs. 3 BGB folgenden Wortlaut:
„Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.“
§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB sieht demnach ein „Abschmelzungsmodell“ vor, wonach ergänzungspflichtige Schenkungen bei der späteren Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden: Damit “lohnen” sich zur Pflichtteilsreduzierung lebzeitige Schenkungen auch dann, wenn absehbar oder wahrscheinlich ist, dass diese 10 Jahresfrist nicht (mehr) voll ausgeschöpft werden kann. Allerdings gelten diese Grundsätze allerdings nicht für Schenkungen unter Ehegatten und bei Schenkungen unter Nießbrauchs- und umfassendem Wohungsrechtsvorbehalt. Hier kommt das “Abschmelzungsmodell” nicht zur Anwendung.